Wenn der Holzstapel wie hier
aber größer als eine Gartenhütte
sei, wirke er wie ein Gebäude.
Werde dann der Mindestabstand
zur Grundstücksgrenze nicht
eingehalten, könne der Nachbar
die Entfernung des
Brennholzes verlangen.
Nach einem Beschluss
des Oberlandesgerichts Koblenz
darf der Nachbar die Beseitigung
des Stapels verlangen. Aber erst,
wenn dieser mehr als zwei Meter
hoch und mehr als drei Meter lang
ist (5 W 810/98).
Die Lagerung von Holz sei zwar
grundsätzlich erlaubt, wenn es
sich um ausschließlich eigenes
Brennholz handelt.